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§ 1 2. PolBeamtÜAG Landesnorm Hessen - Überleitungsregelungen Zweites Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobene

Zweites Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Zweites Überleitungsabschlussgesetz (2. PolBeamtÜAG) - Vom 30. April 2002 § 1 Überleitungsregelungen

(1)Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/ Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 AZ), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, zu Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminaloberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ).
(2)Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizei-/ Kriminalkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminalkommissaren (Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ). Das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden.
(3)Während eines Disziplinarverfahrens, das im Falle der Bestätigung der erhobenen Vorwürfe mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren unanfechtbar auf Kürzung der Dienstbezüge oder rechtskräftig auf Zurückstufung erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 11 Abs. 4 und 5 oder § 12 Abs. 3 und 4 des Hessischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.
(4)Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 oder Abs. 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) gleich.
(5)Den nach diesem Gesetz oder nach den Polizeibeamtenüberleitungsgesetzen vom
  1. Juni 1991 (GVBl. I S. 212), vom
  2. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416), vom
  3. Dezember 1992 (GVBl. I S. 641, 647), vom
  4. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717) und vom
  5. November 1998 (GVBl. I S. 495) übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1
  6. PolBeamtÜAG, vom 30.04.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 30.09.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 86 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000592ENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PolBeamt%C3%9CAbschlG_HE_!_1

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