Verordnung über die Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 21. November 1978 § 7 Stellen
verhältnisse der Gemeinden Folgende Höchstzahlen der Stellen und höchstzulässige Einstufungen gelten entsprechend den nachstehenden Tabellen: Zulässige Planstellen 1. Mittlerer Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
- a)Zahl der Planstellen A 9 bis zu 10 Stellen 4 4 mehr als 10 bis 15 Stellen 6 5 mehr als 15 bis 20 Stellen 7 6 mehr als 20 Stellen 10 9 mehr als 30 bis 40 Stellen 12 11 für je angefangene weitere 10 Stellen zusätzlich eine Stelle nach BesGr. A 8 und eine Stelle nach BesGr. A 9.
- b)Wird nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben. 2. Gehobener Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
- a)Gemeinden mit A 11 A 12 A 13 bis 5 000 Einwohnern 2 2 - 5 001 bis 7 500 Einwohnern 3 3 1 7 501 bis 10 000 Einwohnern 3 3 2 10 001 bis 20 000 Einwohnern 4 3 20 001 bis 30 000 Einwohnern 5 3 30 001 bis 50 000 Einwohnern 5 4 über 50 000 Einwohnern 6
- b)Werden bis zu zwei Stellen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann eine Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A unter den übrigen Voraussetzungen mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden. 3. Höherer Dienst In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sind Beamtenstellen des höheren Dienstes zulässig. Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
- a)Gemeinden mit A 14 A 15 A 16 10 001 bis 20 000 Einwohnern 2 - - 20 001 bis 30 000 Einwohnern 3 2 - 30 001 bis 50 000 Einwohnern 4 3 1 50 001 bis 100 000 Einwohnern 4 2
- b)In Städten mit über 150 000 Einwohnern dürfen nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstzulässige Stellen nur in Besoldungsgruppe A 16 eingerichtet werden. Ämter der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes sind nur zugelassen, soweit sie im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1978, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005937NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BBesG!_26KomBV_HE_!_7