3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen; 2. für Personen, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden,
1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Dienstunfähigkeit festzustellen; 3. für Versorgungsempfänger mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a)
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c)
4 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes den Zahlungsempfänger des Sterbegeldes abweichend von der Reihenfolge der Aufstellung
1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen oder zu bestimmen, daß das Sterbegeld aufgeteilt wird, b)
3 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen zu treffen; 2. für Versorgungsempfänger a)
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, b)
6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1981, 315 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000593BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinMinBVersZustAnO_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.