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§ 1 FinMinBVersZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministe

Obsah (8)§ 152§ 156§ 35§ 38§ 45§ 136§ 164§ 49

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 28. September 1981 § 1 (1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werde

§ 152Abs.

3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 156Abs.

5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen; 2. für Personen, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden,

§ 35Abs.

1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Dienstunfähigkeit festzustellen; 3. für Versorgungsempfänger mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a)

§ 35Abs.

3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 38Abs.

5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c)

§ 45Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2)Dem Regierungspräsidenten in Kassel werden für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsempfänger a)

§ 136Abs.

4 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes den Zahlungsempfänger des Sterbegeldes abweichend von der Reihenfolge der Aufstellung

§ 136Abs.

1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu bestimmen oder zu bestimmen, daß das Sterbegeld aufgeteilt wird, b)

§ 164Abs.

3 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen zu treffen; 2. für Versorgungsempfänger a)

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, b)

§ 49Abs.

6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1981, 315 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000593BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinMinBVersZustAnO_HE_!_1

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