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ErstGDV HE Landesnorm Hessen B. Im besonderen Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis:

Obsah (10)§ 1§ 2§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 11§ 12§ 17

verordnung

m Erstattungsgesetz Vom 29. Juni 1937 B. Im besonderen

§ 11. Ein "kassen- oder bestandsmäßiger Verlust" (Abs.

2 Nr. 1) liegt vor, wenn der vorhandene Bestand hinter dem Sollbestande

rückbleibt. Im Erstattungsverfahren können dafür die mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestandes beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lagerverwalter) in Anspruch genommen werden. 2. Unter "fehlerhafter Rechnungsweise" (Abs. 2 Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung

verstehen.

"rechnerischer Nachprüfung" gehört auch die Vergleichung von Maßansätzen und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste, die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen entstanden sind, fallen nicht darunter.

§ 2

Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster Linie Erstattungspflichtigen können auch andere Personen im Erstattungsverfahren in Anspruch genommen werden, die aus den verschiedensten Rechtsgründen haften, z. B. aus einer gemeinsam begangenen unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

§ 4

1. Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer anderen Stelle als der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens

ständigen Verwaltungsstelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ebenso bekanntzugeben, wie eine Anordnung nach § 3 . 2. Die Beschlagnahme wird durch besonderen Beschluß angeordnet. Soweit es sich um einen Geldanspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geldbetrag

bestimmen, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung abgewendet werden kann. 3. Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Soweit jedoch für bestimmte Verwaltungen ... Sondervorschriften über die Einziehung von Forderungen oder die Erfassung von Sachen bestehen, wie Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, können nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch diese angewendet werden.

§ 5

1. Die

stellung des Erstattungsbeschlusses (Abs. 3) ist entsprechend den Vorschriften in § 20 der Hessischen Disziplinarordnung

bewirken. Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder an andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde. 2. Die oberste Dienstbehörde kann

Abs. 5 auch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor seiner

stellung ihrer Bestätigung oder der Bestätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

§ 6Abs.

1 Nr. 1 hat nicht

r Voraussetzung, daß der Fehlbestand von dem Erstattungspflichtigen selbst ersetzt ist; der Ersatz kann auch von einem Dritten geleistet sein.

§ 7

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß die Vollstreckung des Erstattungsbeschlusses ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf. (

§ 8

)

§ 11

  1. Die baren Auslagen umfassen die baren Aufwendungen, die bei den Ermittlungen und bei der Durchführung des Erstattungsverfahrens entstanden sind.
  2. Die Vorschrift des § 11 bezieht sich nicht auf die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstreckung erfolgt.

§ 12

Wer im Sinne des Erstattungsgesetzes sonst als oberste Dienstbehörde

gelten hat, richtet sich nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes . (

§ 17) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: RGBl.

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