den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit
Nr. 1 abzuordnen und zu versetzen, 3.
2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit
Nr. 1 zu erklären, 4.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5.
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 6.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden, 7.
4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit in den Ruhestand zu versetzen, 8. Maßnahmen
des Beamtenstatusgesetzes zu treffen, 9.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10.
1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11.
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12.
3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 13.
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 14.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16.
, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17.
des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge
dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18.
4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben.
MinBeamtPZustV HE 2012, vom 26.03.2012, gültig ab 14.04.2012 bis 30.08.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 26. März 2012 (GVBl. S. 62) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000594CNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.