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§ 2 WissMinBeamtPZustV HE 2012 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelege

Obsah (9)§ 30§ 39§ 51§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 45

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 26. März 2012 *) § 2 (1

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 abzuordnen und zu versetzen, 2.

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

§ 51Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6.

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10.

§ 45des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

(2)Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 26. März 2012 (GVBl. S. 62) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000594CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_2

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