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§ 14 WissMinBeamtPZustV HE 2012 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangeleg

Obsah (6)§ 49§ 152§ 156§ 35§ 38§ 67

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 26. März 2012 *) § 14 (

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 , §§ 69a und 69e des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a)

§ 152Abs.

3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 156Abs.

5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften zu entscheiden, b)

§ 49Abs.

6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 4. für Versorgungsberechtigte mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a)

§ 35Abs.

3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 38Abs.

6 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

(2)Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften und von Zeiten

§ 67Abs.

2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes für die Mitglieder des Präsidiums der in § 6 genannten Hochschulen und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C und W der Technischen Universität Darmstadt, der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vorbehalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 26. März 2012 (GVBl. S. 62) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000594CNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_14

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