dem Hessischen Beamtengesetz
den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und
des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie c) das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich
2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. a)
1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)
5 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 5.
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 6.
4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.
, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2.
1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge
dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.
der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 MinPräsBeamtPZustAnO HE, vom 21.07.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 20.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 460 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000594FNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinPr%C3%A4sBeamtPZustAnO_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.