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§ 1 MinPräsBeamtPZustAnO HE Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtliche

Obsah (11)§ 123§ 30§ 74§ 78§ 79§ 83a§ 84§ 97§§ 85a§ 92§ 49

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 21. Juli 2002 § 1 Zuständigkeiten

dem Hessischen Beamtengesetz

(1)Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1
  1. a)Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
  2. b)sie

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und

§ 123

des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie c) das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 3. a)

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 5.

§ 84

Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 6.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

(2)Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt, 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung

§§ 85a

, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2.

§ 92Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

(3)Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches

§ 49

der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 MinPräsBeamtPZustAnO HE, vom 21.07.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 20.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 460 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000594FNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinPr%C3%A4sBeamtPZustAnO_HE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.