Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 31. August 2007 § 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz gilt für
- die Landesverwaltung,
- die Kanzlei des Hessischen Landtages,
- den Hessischen Datenschutzbeauftragten,
- den Hessischen Rechnungshof,
- die Gerichte des Landes,
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- die kommunalen Zweckverbände,
- den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
- den Regionalverband FrankfurtRheinMain,
- die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und
- den Hessischen Rundfunk.
(2)Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes (§ 3) eigenverantwortlich anwenden. Dies gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe.
(3)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
- Eigenbetriebe und Krankenanstalten,
- der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen,
- jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft,
- die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
- März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2013 (GVBl. S. 218), genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr,
- das Landesschulamt für die Studienseminare ( § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom
- September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung) und die Staatlichen Schulämter ( § 95 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) a) für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und b) für die Beschäftigten in den Staatlichen Schulämtern.
(5)Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes.
(6)Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447).
(7)Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 85a des Hessischen Beamtengesetzes ermäßigt wurde, sowie Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit nach § 7a oder § 7c des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), ermäßigt wurde.
(8)Beförderung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HGlG, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 31.12.2015 § 2 HGlG, vom 10.12.2013, gültig ab 01.03.2014 bis 31.03.2015 § 2 HGlG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 18.12.2013 § 2 HGlG, vom 28.09.2011, gültig ab 28.09.2011 bis 31.12.2012 § 2 HGlG, vom 08.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 27.09.2011 § 2 HGlG, vom 31.08.2007, gültig ab 28.12.2006 bis 31.03.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 586 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005957NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GleichstG_HE_!_2