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§ 5 HGlG Landesnorm Hessen - Inhalt des Frauenförderplanes Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Disk

Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 31. August 2007 § 5 Inhalt des Frauenförderplanes

(1)Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplanes.
(2)Grundlage des Frauenförderplanes ist eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. Für diese Analyse sind folgende Daten zu erheben:
  1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen,
  2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht sowie Besoldungs- und Entgeltgruppen,
  3. die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Ausbildungsberuf,
  4. die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vorgesehenen Wechsel des Aufgabengebietes oder Arbeitsplatzes voraussichtlich freiwerdenden Personalstellen sowie der voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen.
(3)Der Frauenförderplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben in vom Hundert bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Für die Festlegung der Zielvorgaben sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend.
(4)In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Ist glaubhaft dargelegt, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden. Bei Beförderungen ohne Stellenbesetzungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauenanteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe in dem Bereich entspricht. Satz 3 gilt entsprechend. Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Frauenförderplan zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt.
(5)Beruht der Frauenförderplan auf unrichtigen Voraussetzungen oder ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Frauenförderplanes, so ist er nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraumes nach Abs. 3 entsprechend zu ändern. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten kann der Frauenförderplan auch zu einem anderen Zeitpunkt geändert werden. Tritt die Änderung durch personalwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 6 ein, so ist bei der Anpassung zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt.
(6)Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen. Er kann auch Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, überwiegend mit Männern besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten, dass sie auch mit Frauen besetzt werden können.
(7)Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Fachbereiches stellen. Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 64 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den an dem jeweiligen Fachbereich Promovierten stellen. Die zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluss angesetzten Mittel müssen mindestens mit dem Anteil für Frauen verwendet werden, den sie an den Studierenden des jeweiligen Fachbereiches stellen.
(8)Um die strukturelle Chancengleichheit von Frauen und Männern in Konzepten und konkreten Maßnahmen weiterzuentwickeln, können an die Stelle von Frauenförderplänen neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie geeignet sind, die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei den Modellvorhaben sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen. § 7 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende Handlungsschwerpunkte berücksichtigen:
  1. Potenzialerkennung und -förderung,
  2. Personalauswahlkriterien,
  3. Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern,
  4. Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
  5. Übernahme von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen,
  6. Erprobung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen,
  7. familienfreundliche Rotationsmöglichkeiten,
  8. Verbesserung der Integration bei Rückkehr aus Beurlaubungen nach § 13 Abs. 2 und
  9. Einflussnahme auf die Führungskultur zugunsten der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
(9)Soweit von der Regelung nach Abs. 8 Gebrauch gemacht werden soll, ist die Frauenbeauftragte an der Erstellung und Umsetzung der Konzepte und konkreten Maßnahmen umfassend zu beteiligen.
(10)In der Landesverwaltung ist die beabsichtigte Aussetzung der Frauenförderpläne nach Abs. 8 spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung unter Vorlage des Konzepts vom zuständigen Ministerium dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats der Aussetzung mit aufschiebender Wirkung widersprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass mit dem Konzept die Ziele und Grundsätze des Gesetzes erreicht werden. Kommt Einvernehmen zwischen den Ministerien nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.
(11)Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium begleitet die Durchführung der Modellvorhaben und wertet sie aus. Die an den Modellvorhaben teilnehmenden Dienststellen legen dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium alle zweieinhalb Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit der Modellvorhaben vor.
(12)§ 4, § 6 Abs. 2 bis 7, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 16 und § 17 gelten für die in Abs. 8 genannten neuen Modelle entsprechend. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gesetzes unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HGlG, vom 10.12.2013, gültig ab 19.12.2013 bis 31.12.2015 § 5 HGlG, vom 31.08.2007, gültig ab 28.12.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 586 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005957NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GleichstG_HE_!_5

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