Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) in der Fassung vom 31. August 2007 § 14 Bestellung von Frauenbeauftragten
(1)Jede Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten bestellt eine Frauenbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauenbeauftragte bestellen. In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei kommunalen Zweckverbänden mit 50 oder mehr Beschäftigten wird je mindestens eine Frauenbeauftragte bestellt. Die Aufgabe kann dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4 b der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2010 (GVBl. I S. 119), oder § 4 a der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2010 (GVBl. I S. 119), zugeordnet werden. In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt. Für den Geltungsbereich mehrerer Frauenförderpläne im Sinne von Satz 5 kann eine Frauenbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 2000 Personalstellen betreffen.
(2)Zur Frauenbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. Die Funktion der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Bewerberin aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen kann. Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle.
(3)Im Benehmen mit der Frauenbeauftragten ist eine Stellvertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt.
(4)An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsbeauftragte bestellt werden. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5)Bei den Gerichten sind für Angelegenheiten des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals, bei den Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des staatsanwaltschaftlichen und des nicht staatsanwaltschaftlichen Personals jeweils gesonderte Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 über die Mindestzahl der Beschäftigten gilt entsprechend für die jeweilige Gruppe. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 HGlG, vom 10.12.2013, gültig ab 19.12.2013 bis 31.12.2015 § 14 HGlG, vom 31.08.2007, gültig ab 28.12.2006 bis 27.09.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 586 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005957NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GleichstG_HE_!_14