Obsah (5)
§ 35§ 38§ 45§ 49§§ 32Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 4. November 1993 § 1 (1) Dem Hessisc
§ 35Abs.
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2.
§ 38Abs.
6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3.
§ 45Abs.
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4.
§ 49Abs.
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge
§§ 32bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.
(2)Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen.
(3)Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - des Ministeriums und aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen.
(4)Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen.
(5)Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 WiMinBeamtVZustV HE, vom 12.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 20.07.2009 § 1 WiMinBeamtVZustV HE, vom 04.11.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 487 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005959NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtVZustV_HE_!_1