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§ 1 WiMinBeamtVZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministe

Obsah (5)§ 35§ 38§ 45§ 49§§ 32

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 4. November 1993 § 1 (1) Dem Hessisc

§ 35Abs.

3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2.

§ 38Abs.

6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3.

§ 45Abs.

3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4.

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge

§§ 32bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

(2)Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen.
(3)Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - des Ministeriums und aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen.
(4)Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen.
(5)Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 WiMinBeamtVZustV HE, vom 12.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 20.07.2009 § 1 WiMinBeamtVZustV HE, vom 04.11.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 487 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005959NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtVZustV_HE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.