Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) Vom 29. August 2001 III. Allgemeine Hilfe 1.) Technische Hilfe Risikokategorie T 1 Kennzeichnende Merkmale
- kleinere Ortsverbindungsstraßen - keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe Risikokategorie T 2 Kennzeichnende Merkmale - größere Ortsverbindungsstraßen (z.B. Kreis- und Landesstraßen ) - kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe Risikokategorie T 3 Kennzeichnende Merkmale - Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen - größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie Risikokategorie T 4 Kennzeichnende Merkmale - Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen Risikokategorien Ausrüstungsstufe T 1 T 2 T 3 T 4 I KLF 1) TSF-W/TH oder LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH (alternativ LF 16/12) ELW 1 LF 16/12 2) RW 1 2) II LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH LF 16/12 2) RW 1 2) ELW 1LF 16/12 2) RW 1 2) LF 16/12GW-N ELW 2 3) 2.) Nukleare, biologische, chemische Stoffe Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Risikokategorie übernommen. Risikokategorie NBC 1 Kennzeichnende N - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen C - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen Risikokategorie NBC 2 Kennzeichnende N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1 in der Gefahrengruppe I eingestuft sind B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen C - Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotential (keine Chemikalienlager) Risikokategorie NBC 3 Kennzeichnende N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1 in die Gefahrengruppe II oder III eingestuft sind B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen C - Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen - Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen *) Risikokategorien Ausrüstungsstufe NBC 1 NBC 2 NBC 3 I KLF 1) LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut ELW 1 LF 16/12 GW-G (7,5
- t)Strahlenschutz Sonderausrüstung II ELW 1 LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut ELW 1 LF 16/12 GW-G (7,5
- t)Strahlenschutz Sonderausrüstung ELW 2 2) LF 16/12 TLF 24/50 GW - AS Strahlenspürtruppfahrzeug 3.) Wassernotfälle Risikokategorien Ausrüstungsstufe W 1 W 2 W 3 I KLF 1) LF 8/6 RTB 4) /MZB LF 8/6 RTB 4) /MZB II LF 8/6 ELW 1 LF 16/12 2) RW 1 2) ELW 2 3) LF 16/12 2) RW 1 2) Risikokategorie W 1 Kennzeichnende Merkmale - keine nennenswerten Gewässer vorhanden - kleinere Bäche Risikokategorie W 2 Kennzeichnende Merkmale - größere Weiher, Badeseen - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schiffahrt Risikokategorie W 3 Kennzeichnende Merkmale - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schiffahrt - Bundeswasserstraßen Fußnoten *) Anlagen nach der Störfallverordnung werden einer Einzelbetrachtung unterzogen 1) TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug 2) nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 2) einmal pro Kreis 2) nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 2) nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HLF 16 3) einmal pro Kreis einmal pro Kreis 4) kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000597BNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuerwOrgV_HE_III.