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§ 12 HBKG Landesnorm Hessen - Leitung der Gemeindefeuerwehr Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (H

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) Vom 17. Dezember 1998 § 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1)Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren). Orts- oder Stadtteilfeuerwehren werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors,
(2)Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.
(3)Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.
(4)Für die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5)Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
(6)Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.
(7)Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
  1. die ehrenamtliche Gemeindebrandinspektorin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandinspektor nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen. Für die Vertreterinnen oder die Vertreter gilt diese Regelung entsprechend.
(8)In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.
(9)In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter, Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.
(10)In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und hauptamtlich besetzten Feuerwehreinheiten nach § 7 Abs. 4 unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet der Leiterin oder dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte. Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 HBKG, vom 18.11.2009, gültig ab 02.12.2009 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000597DNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.