← Deutschland

§ 13 HBKG Landesnorm Hessen - Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastroph

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) Vom 17. Dezember 1998 § 13 Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister

(1)Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor. Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeisterin oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen.
(2)Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(3)Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.
(4)Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten.
(5)Der Kreisausschuss kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des
  1. Lebensjahres zu entlassen. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister über das vollendete
  2. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr hinausgeschoben werden. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde. Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Sinne des § 197 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 HBKG, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 01.12.2009 § 13 HBKG, vom 17.12.1998, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000597DNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.