Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO) In der Fassung vom 24. September 1990 § 1 Allgemeines (1) Regelmäßige Datenübermittlun
gen der Meldebehörden an Meldebehörden, an andere Behörden und an sonstige öffentliche Stellen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2)Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so werden mit Ausnahme der §§ 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 Datenübermittlungen nach dieser Verordnung nur vorgenommen, wenn sich die Hauptwohnung im Lande Hessen befindet. Wird eine Nebenwohnung im Lande Hessen zur Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser Verordnung. Wird die Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Lande Hessen zur Nebenwohnung erklärt, gilt dies als Wegzug im Sinne dieser Verordnung.
(3)Die regelmäßige Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Versand hat im verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Datenübermittlungen können auch durch Übersendung von Magnetbändern, Disketten oder durch Datenfernübertragung erfolgen. Der Minister des Innern bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die technische Form der Datensätze. Datenträger sind gesichert zu versenden.
(4)Automatisierte Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten aus dem Melderegister ermöglichen, sind in den Fällen der §§ 13 und 15 zulässig.
(5)Bei automatisierten Datenabgleichen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur personenbezogene Daten von Personen ausgewertet werden, über die bereits im Datenbestand des Empfängers Informationen vorhanden sind.
(6)Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen. Hiervon abweichend sind Datenträger, deren Inhalt beim Empfänger nicht eindeutig gelesen werden konnte, mit einer ausreichenden Beschreibung der Mängel unverändert und unverzüglich an den Absender zurückzusenden.
(7)Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) zugrunde zu legen. Er ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden. *) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im Datensatz für das Meldewesen. Fußnoten *) Der Datensatz ist im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 5000 Köln 40, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz, sowie beim Hessischen Hauptstaatsarchiv, Mosbacher Straße 55, 6200 Wiesbaden, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert hinterlegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005980NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_1