Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 § 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1)Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2)Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten zu speichern:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag und -ort,
- Wahlrechtsausschluss und Ausschluss der Wählbarkeit, soweit dies für Wahl- oder Abstimmungszwecke erforderlich ist,
- steuerrechtliche Daten ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 ),
- Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen,
- die Anschrift vom
- September
- Die in Satz 1 Nr. 9, 15, 19 und 21 genannten Daten sind mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten ( § 3 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 3, 5 und 8 bis 10 ) sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod der Einwohnerin oder des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3)Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind die in Abs. 2 genannten Daten und Hinweise mit Ausnahme des Datums in Nr. 18 für die Dauer von fünfzig Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden. Abweichend von Satz 2 bleibt die Verarbeitung zulässig, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder Betroffene sich wieder angemeldet oder schriftlich eingewilligt haben. Nach Ablauf von fünfzig Jahren sind die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise innerhalb Jahresfrist dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, ansonsten zu löschen.
(4)Ist eine Löschung in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005981NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_11