Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 § 17 Verfahren zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1)Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, haben Meldepflichtige einen Meldeschein ( § 18 ) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde abzugeben. Sie können sich hierbei durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom
- September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können sich Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2)Zur Erfüllung der Meldepflicht können Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde ihres letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 8 gespeicherten Daten anzufordern und den Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die Meldepflichtigen haben die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3)Für den vorausgefüllten Meldeschein geben Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Wegzugsmeldebehörde übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Dabei hat die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 zu erfolgen. Hierbei sind die am
- Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als Standard herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens - Online Services Computer Interface (OSCI)-Extensible Markup Language (XMeld) 1.1 - und der am
- Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard OSCI-Transport 1.2 für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung zugrunde zu legen. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4)Angehörige einer Familie oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn eine oder einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn Meldepflichtige versichern, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Meldepflichtige sind darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(5)Meldepflichtige erhalten eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung). Weitere Fassungen dieser Norm § 17 HMG, vom 10.03.2006, gültig ab 01.02.2006 bis 02.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005981NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_17