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§ 26 HMG Landesnorm Hessen - Meldepflicht in Beherbergungsstätten Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 gültig ab: 01.02.2006

Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 § 26 Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(1)Wer in Einrichtungen, die der Bewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 . Sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen.
(2)Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber den Verantwortlichen in den Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass oder ein Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern handelt. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einer Person auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen treffen die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 nur die Reiseleitung, sofern sie über eine Liste mit den Namen der Mitreisenden verfügt. Sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass für die in § 27 Abs. 3 genannten Behörden neben den von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldescheinen auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereit gehalten wird.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die Bewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4)Abs. 2 gilt nicht für
  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen des „Deutschen Jugendherbergswerks e.V.",
  4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005981NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_26

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.