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§ 31 HMG Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10

Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 § 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1)Die Meldebehörde kann einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Tag und Ort der Geburt,
  8. Geschlecht,
  9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter,
  10. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  11. Familienstand einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  12. Übermittlungssperren und
  13. Sterbetag und -ort übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  14. in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  15. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  16. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 oder 2 sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nach § 7 insbesondere in den Fällen zu beachten, in denen Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 und 7 gespeichert sind. Den in Abs. 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn an der Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperren nach § 32 Abs. 2 Satz 3 , § 34 Abs. 5 und 7 vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Die Übermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten bei einer betroffenen Einwohnerin oder bei einem betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3)Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 und § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Abs. 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht wird:
  1. Polizeibehörden und -dienststellen,
  2. Staats- und Amtsanwaltschaften,
  3. Strafvollzugsbehörden,
  4. Landesamt für Verfassungsschutz,
  5. Finanzämtern, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
  6. Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen,
  7. Bundesamt für Verfassungsschutz,
  8. Bundesnachrichtendienst,
  9. Militärischer Abschirmdienst,
  10. Bundeskriminalamt,
  11. Generalbundesanwalt und
  12. Bundespolizei,
  13. Zollfahndungsdienst. Die ersuchende Behörde hat Namen und Anschriften Betroffener unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4)Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5)Die Meldebehörden übermitteln der durch Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmenden öffentlichen Stelle die in Abs. 1 und 2 genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe und andere automatisierte Auswertungen dieser Daten durch die nach Abs. 3 berechtigten Behörden zu ermöglichen. Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in Abs. 1 genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Straf(Arrest)vollzugs wahrnehmen. Die in Satz 1 genannte öffentliche Stelle ist datenverarbeitende Stelle nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.
(6)Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten oder weitergegebenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(7)Innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gelten die Abs. 2 und 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 HMG, vom 22.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.10.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005981NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_31

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