Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 § 35 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1)Die. Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2)Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.
(3)Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4)Adressbuchverlagen darf Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
(5)Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu widersprechen. Sie sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(6)Die Meldebehörden haben einmal jährlich und zusätzlich mindestens zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Die Unterrichtung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen Form zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung, Arbeitsweise und Möglichkeiten von Adressbüchern auf elektronischen Datenträgern hinzuweisen. Die Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf von der Übernahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung abhängig gemacht werden.
(7)Zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur für bestimmte Forschungsvorhaben übermitteln, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Daten und Hinweise, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und nach Erreichen des Forschungszwecks zu löschen.
(8)Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 1 bis 4 und 7 gilt § 34 Abs. 4 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005981NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_35