Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei (Polizeiorganisationsverordnung - PolOrgVO) vom 1. Dezember 2004 *) § 4 Polizeipräsidien (1) Die Polizeipräsidien (PP) sind in
ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Polizeidienststelle übertragen sind ( § 94 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den Kreisordnungsbehörden verpflichtet.
(2)Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen
- Polizeipräsidium Nordhessen die kreisfreie Stadt Kassel, der Landkreis Kassel, der Schwalm-Eder-Kreis, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Werra-Meißner-Kreis,
- Polizeipräsidium Osthessen der Landkreis Fulda, der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Vogelsbergkreis,
- Polizeipräsidium Mittelhessen der Landkreis Gießen, der Lahn-Dill-Kreis, der Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Wetteraukreis,
- Polizeipräsidium Westhessen die kreisfreie Stadt Wiesbaden, der Hochtaunuskreis, der Landkreis Limburg-Weilburg, der Main-Taunus-Kreis, der Rheingau-Taunus-Kreis,
- Polizeipräsidium Frankfurt am Main die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende eingefriedete Teil des Flughafens Frankfurt,
- Polizeipräsidium Südosthessen die kreisfreie Stadt Offenbach am Main, der Main-Kinzig-Kreis, der Landkeis Offenbach,
- Polizeipräsidium Südhessen die kreisfreie Stadt Darmstadt, der Landkreis Bergstraße, der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum Dienstbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend, der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Odenwaldkreis.
(3)Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion (PD) zuständig ist. Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören.
(4)Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.
(5)Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils Polizeiautobahnstationen zuständig sind.
(6)Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.
(7)Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.
(8)Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 393 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000598FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PolOrgV_HE_!_4