Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei (Polizeiorganisationsverordnung - PolOrgVO) vom 1. Dezember 2004 *) § 5 Hessisches Landeskriminalamt (1) Das Hessische Landesk
riminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere 1. mitzuwirken
- a)bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind,
- b)bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt, 2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen, 3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
- a)in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,
- b)in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
- c)bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
- d)in Fällen der Nuklearkriminalität,
- e)bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt, 4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zu bearbeiten, 5. auf Ersuchen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben, 6. die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren, 7. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen, 8. in Zeugenschutzangelegenheiten
- a)Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen,
- b)die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen, 9. kriminalistische und kriminologische Forschungen durchzuführen, 10. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten, 11. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen.
(2)Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
(3)Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 393 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000598FNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PolOrgV_HE_!_5