Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 15. März 1996 § 1 Die Angehörigen folgender Beamten und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. Bei d
er Bundesfinanzverwaltung
- a)Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst Regierungsrätinnen und Regierungsräte 5) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte 5) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte 5) Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre 1) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre 1)
- b)Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst Regierungsrätinnen und Regierungsräte Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre 1) Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre 1) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre 1) Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre 1)
- c)Forstdienst Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen und Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre 1) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre 1) Forstassistentinnen und Forstassistenten 1) als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst 2. Bei der Polizei
- a)Kriminalpolizei Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte 2) Kriminalrätinnen und Kriminalräte 2) Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare 3) Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare 3) Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister 1) Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister 1)
- b)Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare 3) Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare 3) Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister 1) Polizeimeisterinnen und Polizeimeister 1)
- c)Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes verlieren ihre Hilfsbeamteneigenschaft, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind. 3. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- a)Forst- und Jagdverwaltung Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst
- b)Fischereiverwaltung Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte Amtsrätinnen und Amtsräte Amtfrauen und Amtmänner Oberinspektorinnen und Oberinspektoren Inspektorinnen und Inspektoren Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre Sekretärinnen und Sekretäre Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Nebenamtliche Fischereiaufseher 1) 4) 4. Bei der Bergverwaltung Bergdirektorinnen und Bergdirektoren 5) Bergoberrätinnen und Bergoberräte Bergrätinnen und Bergräte Technische Oberamtsrätinnen und Technische Oberamtsräte Technische Amtsrätinnen und Technische Amtsräte Technische Amtfrauen und Technische Amtmänner Technische Oberinspektorinnen und Technische Oberinspektoren Technische Inspektorinnen und Technische Inspektoren bei den Bergbehörden 5. Bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie 1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder 2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind. 6. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Bundesländern Die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, in Hessen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. 7. Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 StAHiBV HE 1996, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2006 Fußnoten 1) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2) Soweit sie Leiterinnen oder Leiter eines Kriminalkommissariats oder Hauptsachgebietes im Hessischen Landeskriminalamt sind. Soweit sie Leiterinnen oder Leiter eines Kriminalkommissariats oder Hauptsachgebietes im Hessischen Landeskriminalamt sind. 3) Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Polizeibehörde sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Polizeibehörde sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Polizeibehörde sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Polizeibehörde sind. 4) Sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind. 5) Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. 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