Anordnung über die Errichtung und die Zuständigkeit von amtsgerichtlichen Zweigstellen Vom 29. Dezember 2004 *) § 4
(1)Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg zuständig.
(2)Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und WEG-Sachen für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald zuständig.
(3)Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist zuständig für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte - mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen - für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn.
(4)Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist zuständig für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für die Grundbuchsachen für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).
(5)Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist für Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, Privatklagesachen, Ordnungswidrigkeitssachen einschließlich der Erzwingungshaftsachen und einzelrichterliche Anordnungen aus dem Amtsgerichtsbezirk sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie der Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich zuständig. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 AGZweigStZustAnO HE, vom 31.08.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 26.09.2008 § 4 AGZweigStZustAnO HE, vom 29.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 22.06.2005 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der vierten Verordnung zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen vom 29. Dezember 2004 (GVBl. I S. 552) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 552 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059D5NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AGZweigStZustAnO_HE_!_4