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§ 1 GesRZustV HE 1977 Landesnorm Hessen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vo

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten Vom 10. Mai 1977 § 1 (1) Die gerichtliche Entscheidung 1. über die Zusammensetzung des Aufsi

chtsrats nach § 98 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 363 Abs. 1 Satz 3, § 366 Abs. 4, § 370 Abs. 1 Satz 3, § 377 Abs. 1, § 384 Abs. 6, § 385 f, 385 m Abs. 5, § 386 Abs. 3, § 389 Abs. 5 und § 393 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 3 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und § 77 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952;

  1. über den Streit, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom
  2. August 1956 (BGBl. I S. 707), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. April 1967 (BGBl. I S. 505), maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat, nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes;
  4. über das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 132 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetz, über das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Auskunftsrecht nach § 36 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen;
  5. über Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfern nach § 169 Abs. 1, § 270 Abs. 3 Satz 3, § 330 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 336 Abs. 2 Satz 3, § 361 Abs. 3 Satz 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen;
  6. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und nach § 36 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen;
  7. über die Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung nach § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320 Abs. 6, § 375 Abs. 2 und § 388 des Aktiengesetzes und nach § 30 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes;
  8. über die Nachprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 352 c, § 353 Abs. 1, § 354 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 1, § 357 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1, § 358 a Satz 2, § 359 Abs. 2 Satz 1 und § 360 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 31 a des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  9. über die Auswahl und Bestellung der sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes;
  10. über die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327f Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes wird für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

(2)Die Zuständigkeiten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, werden dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 183 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059E7NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GesRZustV_HE_!_1

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