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§ 2 StrafZuwV HE 1968 Landesnorm Hessen Verordnung über die Zuweisung der Entscheidung in Strafsachen an ein Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsg

Verordnung über die Zuweisung der Entscheidung in Strafsachen an ein Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte Vom 8. Juni 1968 § 2 Es werden zugewiesen die richterlichen Entscheidungen und Maß

nahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen; zugewiesen werden ferner die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21 und 22 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650); von der Zuweisung ausgenommen sind die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung; 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt

  1. a)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Fürth dem Amtsgericht Bensheim,
  2. b)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Langen dem Amtsgericht Darmstadt,
  3. c)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim dem Amtsgericht Groß-Gerau,
  4. d)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt dem Amtsgericht Offenbach am Main, 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Bezirk der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe Königstein im Taunus Usingen dem Amtsgericht Frankfurt am Main, 3. im Bezirk des Landgerichts Fulda
  5. a)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld dem Amtsgericht Fulda,
  6. b)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld, 4. im Bezirk des Landgerichts Hanau aus dem Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern dem Amtsgericht Gelnhausen, 5. im Bezirk des Landgerichts Kassel
  7. a)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Melsungen dem Amtsgericht Fritzlar,
  8. b)aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen dem Amtsgericht Korbach, 6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aus dem Bezirk der Amtsgerichte Dillenburg Weilburg dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, 7. im Bezirk des Landgerichts Marburg a. d. Lahn aus dem Bezirk der Amtsgerichte Biedenkopf Frankenberg-Eder Kirchhain dem Amtsgericht Marburg a. d. Lahn, 8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden aus dem Bezirk der Amtsgerichte Idstein Rüdesheim am Rhein Bad Schwalbach dem Amtsgericht Wiesbaden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 StrafZuwV HE 1968, vom 08.06.1968, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1968, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059EDNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StrafZuwV_HE_!_2

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