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§ 3 VerfSchutzG HE 1990 Landesnorm Hessen - Befugnisse Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 gültig ab: 21.09.2007 gül

Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 3 Befugnisse (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die erforderlichen Informatione

n erheben und weiterverarbeiten, soweit nicht der Zweite Teil dieses Gesetzes besondere Bestimmungen für personenbezogene Daten enthält. Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 1 personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn

  1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorübergehend erforderlich ist,
  2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Daten Unbeteiligter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.

(2)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnung und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer vom Ministerium des Innern zu erlassenden Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission zu übersenden. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(3)Besteht die Sicherheitsüberprüfung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 lediglich in der Auswertung des bei Behörden oder der Beschäftigungsstelle bereits vorhandenen Wissens, ist es erforderlich und ausreichend, daß die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.
(4)Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige auszuwählen, die die davon betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(5)Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(6)Zur Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnisse zu, die es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 VerfSchutzG HE 1990, vom 28.09.2007, gültig ab 09.10.2007 bis 03.07.2018 § 3 VerfSchutzG HE 1990, vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 20.09.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_3

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