Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 4 Erhebung (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, um zu
prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen.
(2)Liegen bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vor oder wird das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 tätig, darf es Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Erhebung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen.
(3)Das Landesamt für Verfassungsschutz muß Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht nicht begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Abs. 2 Satz 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.
(4)Zur Beantwortung von Übermittlungsersuchen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur erheben, soweit das zur Überprüfung dort bereits vorliegender Informationen erforderlich ist.
(5)Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
(6)Ein Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VerfSchutzG HE 1990, vom 06.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 20.12.2012 § 4 VerfSchutzG HE 1990, vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 20.09.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_4