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§ 4a VerfSchutzG HE 1990 Landesnorm Hessen - Besondere Auskunftsersuchen Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 gültig

Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 4a Besondere Auskunftsersuchen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufg

aben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.

(2)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei
  1. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen,
  2. Luftfahrtunternehmen Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen.
(3)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom
  1. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes); dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig
  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten,
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über a) Merkmale der Kommunikation, b) Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien einholen.
(5)Auskünfte nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Abs. 4 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das Ministerium unterrichtet unverzüglich die G10-Kommission ( § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom
  1. Dezember 1969 [GVBl. I S. 303], zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2012 [GVBl. S. 290]) über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und für die Verarbeitung der nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6)Für die erteilte Auskunft nach Abs. 3 und 4 Nr. 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 in Verbindung mit Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
  1. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(7)Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 eingeschränkt.
(8)Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 zu geben. Weitere Fassungen dieser Norm § 4a VerfSchutzG HE 1990, vom 12.12.2012, gültig ab 21.12.2012 bis 08.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_4a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.