Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 5 Erhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten mit nachricht
endienstlichen Mitteln erheben, wenn
- bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen und anzunehmen ist, daß auf diese Weise zusätzliche Erkenntnisse erlangt werden können, oder
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Quellen gewonnen werden können, oder
- dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(2)Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes nur zulässig, wenn
- die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz vorliegen oder
- tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 durch Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 130 oder 131 des Strafgesetzbuches verfolgt oder
- tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung, §§ 261, 263 bis 265, 265 b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 des Strafgesetzbuches verfolgt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält.
(3)Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 2 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(4)Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5)Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 Artikel 10-Gesetz verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 2 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 2 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und § 12 Artikel 10-Gesetz entsprechend.
(6)Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7)Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 2 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(8)Die Erhebung nach Abs. 1 und 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden; im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5.
(9)Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 2 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 VerfSchutzG HE 1990, vom 06.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 03.07.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_5