Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 5a Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen (1) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist n
ur zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 durch die Planung oder Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verfolgt. Solche Straftaten sind Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, soweit sie
- sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
- auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder der in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählten Staatsschutzdelikte begangen werden oder
- gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden, und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2)Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für Verdächtige bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhalten. Gespräche unter Anwesenheit von unverdächtigen Dritten dürfen nur abgehört werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass verdachtsrelevante Informationen erlangt werden können. Der Einsatz in Wohnungen Dritter ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht erfolgversprechend ist.
(3)Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 1 Satz 1 wird durch richterliche Entscheidung getroffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 1 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte einzelfallbezogen darzulegen.
(4)Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass in keinem Fall in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem Verwertungsverbot.
(5)Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes oder unter den Voraussetzungen des § 100f Abs. 5 der Strafprozessordnung verwendet werden. Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu protokollieren. Für die Speicherung, Kennzeichnung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(6)Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7)Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 1 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), entsprechend.
(8)Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs.1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Weitere Fassungen dieser Norm § 5a VerfSchutzG HE 1990, vom 12.12.2012, gültig ab 21.12.2012 bis 03.07.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_5a