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§ 6 VerfSchutzG HE 1990 Landesnorm Hessen - Speicherung Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 gültig ab: 21.09.2007 gü

Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 6 Speicherung (1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung des Landesamte

s für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränken.

(2)Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das
  1. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das
  2. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht zulässig.
(3)In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
(4)Personenbezogene Daten, die erhoben worden sind, um zu prüfen, ob Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, dürfen in Dateien erst gespeichert werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen oder Tätigkeiten ergeben haben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auch keine Akten angelegt werden, die zur Person geführt werden.
(5)Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 5 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.
(6)Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 VerfSchutzG HE 1990, vom 28.09.2007, gültig ab 09.10.2007 bis 03.07.2018 § 6 VerfSchutzG HE 1990, vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 20.09.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.