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§ 8 VerfSchutzG HE 1990 Landesnorm Hessen - Übermittlung von Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz Gesetz über das Landesamt für Verfassungssch

Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz Vom 19. Dezember 1990 § 8 Übermittlung von Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz (1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes dür

fen von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 oder entsprechender Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2)Die in Abs. 1 genannten Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn im Einzelfall ein Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 haben die Staatsanwaltschaften des Landes auch ohne Ersuchen Anklageschriften und Urteile an das Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, die Polizeibehörden vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis auch sonstige personenbezogene Daten. Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nach denen personenbezogene Daten nicht für andere als die dort genannten Zwecke verwendet werden dürfen, stehen einer Übermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz nicht entgegen.
(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Artikel 10-Gesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 Artikel 10-Gesetz entsprechende Anwendung.
(4)Hält die ersuchte Stelle das Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme nach § 4 Abs. 2 nicht für rechtmäßig, so teilt sie dies dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme, so entscheidet die für die ersuchte Stelle zuständige oberste Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5)Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 VerfSchutzG HE 1990, vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 20.09.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 753 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000059F8NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.