Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 30. Juni 2006 § 3 Vertretung des Landes Hessen als Partei, als Verfahrensbeteiligter und sonstiger B
§ 1Abs.
1 Nr. 5 der Justizbeitreibungsordnung und b)
§ 1Abs.
1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main, c)
§ 1Abs.
1 Nr. 4, 4 a, 4 b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und
- d)wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten ( § 25 des Ortsgerichtsgesetzes ) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren ( § 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ) durch die zuständige Gerichtskasse, 3. in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit aus der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 15. März 2001 (JMBl. S. 293),
- a)durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,
- b)durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist, 4. in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor
- a)den Amts- und Landgerichten, dem Hessischen Finanzgericht, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,
- b)dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden sowie in Verfahren über Anträge nach § 42 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht, 5. in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor, 6. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet
- a)des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zu Grunde liegende Angelegenheit gehört,
- b)der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt, 7. vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)
- a)im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,
- b)auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,
- c)in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren, 8. in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schadenstiftende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, 9. in Verfahren nach den § 23 bis § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, 10. in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 408) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium in Kassel, 11. in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 7 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 403), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 229), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium in Kassel, 12. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. August 2001 (StAnz. S. 3304) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle, 13. in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 12 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle.
(2)Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2006, 2097 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A10NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinVertrAnO_HE_!_3