Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 2. November 2005 1 Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Der Hessische Ministerpräsident übt die ihm aufgrund der Verfassung des Landes Hessen und die ihm durch Gesetz zustehenden Rechte aus. Hoheits- und Verwaltungsakte ergehen unter der Bezeichnung Der Hessische Ministerpräsident. Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Hessischen Staatskanzlei. Zur Führung seiner Geschäfte bedient er sich außerdem der Hessischen Landesvertretung. Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für 101 Führung der Geschäfte des Ministerpräsidenten unbeschadet der Zuständigkeit der Hessischen Landesvertretung, 102 Führung der laufenden Geschäfte der Landesregierung, 103 Verfassungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, 104 Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Prüfung sowie Koordinierung der Bundesratssachen, 105 Neugliederung des Bundesgebietes und Änderung der Landesgrenzen nach Art. 29 des Grundgesetzes, 106 Allgemeine Prüfung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht ein Fachministerium federführend ist, 107 Koordinierung der Europapolitik der Landesregierung, landespolitisch relevante Grundsatzfragen bei der Durchführung der europäischen Einigung, 108 Koordinierung der Entsendung von Bediensteten zu den europäischen Institutionen, Koordinierung der Regionalpartnerschaften des Landes und Europakomitee Hessen, 109 Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union, 110 Zentrale Steuerung und Koordinierung der Verwaltungsreform und der Verwaltungsvereinfachung (Normprüfung), 111 Einheitliches Erscheinungsbild der Hessischen Landesregierung, 112 Verteidigungsangelegenheiten, 113 Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens unter Beteiligung der Fachministerien, soweit erforderlich, 114 Angelegenheiten der Statistik, 115 Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen Teil I. Unmittelbar nachgeordnet 116 Hessisches Statistisches Landesamt, 117 Hessische Landeszentrale für politische Bildung. Rechtsaufsicht 118 Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk. Die Hessische Landesvertretung ist zuständig für 119 Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund, unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 120 Pflege der Beziehungen zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag, den Fraktionen des Bundestages sowie den hessischen Bundestagsabgeordneten, 121 Pflege der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung und den anderen Landesregierungen über die Vertretungen der anderen Länder beim Bund, 122 Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatskanzlei über alle wesentlichen, die Interessen des Landes berührenden Entwicklungen, insbesondere über wichtige Gesetzgebungsvorhaben, völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, 123 Beteiligung an Bundesratssachen von wesentlicher Bedeutung und Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 124 Vertretung des Landes in den Sitzungen des Bundesrates, soweit die Landesregierung nicht eine andere Vertretung beschließt, 125 Wahrnehmung der Ständigen Vertragskommission der Länder. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 702 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A11NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_1
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