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MinZustBes HE 2005 Landesnorm Hessen 3 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministe

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 2. November 2005 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Zentrale Bezügeabrechnung, 307 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (HCC), 308 Versorgungsrücklage, 309 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 310 Staatsschulden, 311 Hessischer Investitionsfonds, 312 Staatsbürgschaften und Garantien, 313 Staatliche Finanzierungshilfen, 314 Grundsatzangelegenheiten des staatlichen Vermögens, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 315 Allgemeines Grundvermögen, 316 Behördenzentren und -häuser, 317 Rückerstattungsangelegenheiten, 318 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen; Gewährträgerschaften, 319 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 320 Staatslotterien, 321 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 322 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 323 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 324 Zentrale Beschaffung, 325 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung, 326 Personalvermittlungsstelle. Unmittelbar nachgeordnet 327 Oberfinanzdirektion, 328 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung 3) , 329 Landesfinanzschule Hessen 4) , 330 Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda 4) , 331 Hessische Bezügestelle 5) , 332 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 333 Landesbetrieb Hessische Staatsbäder, 334 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 335 Steuerberaterkammer Hessen, 336 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, 337 Süddeutsche Klassenlotterie (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2005, vom 20.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 09.04.2009 3 MinZustBes HE 2005, vom 16.10.2006, gültig ab 20.10.2006 bis 28.11.2007 Fußnoten 3) Fachaufsichtliche auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 4) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz 5) Fachaufsichtlich auch dem Ministerium des Innern und für Sport unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A11NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3

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