Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 2. November 2005 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Zentrale Bezügeabrechnung, 307 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (HCC), 308 Versorgungsrücklage, 309 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 310 Staatsschulden, 311 Hessischer Investitionsfonds, 312 Staatsbürgschaften und Garantien, 313 Staatliche Finanzierungshilfen, 314 Grundsatzangelegenheiten des staatlichen Vermögens, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 315 Rückerstattungsangelegenheiten, 316 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 317 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 318 Staatslotterien, 319 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 320 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 321 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 322 Zentrale Beschaffung, 323 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung, 324 Personalvermittlungsstelle. Unmittelbar nachgeordnet 325 Oberfinanzdirektion, 326 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung 3) , 327 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit Bildungseinrichtungen Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst) 4) , 328 Hessische Bezügestelle 5) , 329 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 330 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (HBM), 331 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 332 Steuerberaterkammer Hessen, 333 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, 334 Süddeutsche Klassenlotterie (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2005, vom 20.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 09.04.2009 3 MinZustBes HE 2005, vom 02.11.2005, gültig ab 03.11.2005 bis 19.10.2006 Fußnoten 3) Fachaufsichtliche auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 4) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz 5) Fachaufsichtlich auch dem Ministerium des Innern und für Sport unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A11NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3
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