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MinZustBes HE 2005 Landesnorm Hessen 7 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Beschluss über die Zu

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 2. November 2005 7 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 701 Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, 702 Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsbetrieben, 703 Wirtschaftsförderung, 704 Angelegenheiten der HA Hessen Agentur GmbH, soweit nicht die Beteiligungszuständigkeit des Ministeriums der Finanzen betroffen ist, 705 Angelegenheiten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, 706 Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, 707 Gewerberecht, 708 Kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten, Koordination der Umsetzung der Transparenzrichtlinie, 709 Öffentliches Auftragswesen, Preiswesen, 710 Währungs-, Geld- und Kapitalmarktfragen, 711 Kredit-, Bausparkassen-, Sparkassen-, Versicherungs- und Börsenwesen, 712 Technologieförderung, Forschungs- und Entwicklungsförderung in der gewerblichen Wirtschaft, 713 Medien- und Kommunikationswirtschaft, Telematik, Hessen-Media, 714 Mess- und Eichwesen, 715 Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb des schulischen Bereichs, soweit nicht ein anderer Geschäftsbereich betroffen ist, 716 Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr, Eisenbahnen, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, 717 Straßen- und Brückenbau, 718 Vermessungswesen und Flurneuordnung einschließlich Ausbildung und Prüfung, 719 Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Bereich Flurneuordnung, 720 Landesentwicklung einschließlich Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Koordinierung der Fachplanungen, 721 Tourismus (ausgenommen Tourismus auf dem Lande), Fremdenverkehrsförderung, 722 Städtebau, Stadtökologie, allgemeines Bauwesen, Bauaufsicht, Bautechnik, 723 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und deren Förderung, 724 Wohnungswirtschaft, sozialer Wohnungsbau und Wohnungsbauförderung, 725 Modernisierungs- und Instandsetzungsprogramme der Landesregierung einschließlich Energieeinsparung im Wohnungsbau und Sanierung von Obdachlosensiedlungen sowie Vertretung bei der Landestreuhandstelle, 726 Förderungsprogramme im Energiebereich, soweit nicht ein anderer Geschäftsbereich betroffen ist, 727 Sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche Energiewirtschaft, 728 Energierecht, Energiekartellrecht, 729 Energietechnik, 730 Vertretung bei der Landestreuhandstelle der Landesbank Hessen-Thüringen für die Energieeinsparung im Wohnungsbestand, 731 Soziales Miet- und Wohnrecht, Wohngeld. Unmittelbar nachgeordnet 732 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 733 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, 734 TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen 6) , 735 Hessische Eichdirektion. Staatsaufsicht 736 Industrie- und Handelskammern, 737 Handwerkskammern und Landesinnungsverbände, 738 Einigungsstellen nach § 15 UWG, 739 Frankfurter Wertpapierbörse, Eurex-Deutschland und andere Handelsplattformen, 740 Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale -, 741 Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, 742 Nassauische Sparkasse, 743 Genossenschaftliche Prüfungsverbände, 744 Ingenieurkammer des Landes Hessen, 745 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, 746 Hessische Landgesellschaft mbH (soweit nicht die Beteiligungszuständigkeit des Ministeriums der Finanzen betroffen ist), 747 Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz. Fachaufsicht 748 Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel, 749 Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, 750 Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt Darmstadt. Rechtsaufsicht 751 Investitionsbank Hessen 7) . Weitere Fassungen dieser Norm 7 MinZustBes HE 2005, vom 20.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 09.04.2009 7 MinZustBes HE 2005, vom 16.10.2006, gültig ab 20.10.2006 bis 28.11.2007 Fußnoten 6) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz unterstellt. 7) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A11NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_7

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