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UmwLRVbrSchVertrAnO HE 2005 Landesnorm Hessen II. Prozessvertretung Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vom 13. Februar 2005 II. Prozessvertretung 4. In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg, den Landesbetrieb Hessen-Forst und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung vertreten. 5. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Abweichend von Satz 1 wird das Land Hessen in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Förderung ausschließlich durch das Regierungspräsidium Gießen vertreten soweit und solange die Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend. 6. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen. 7. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu besorgen ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende Angaben enthalten:

  1. a)die Höhe des eingeklagten Betrages,
  2. b)den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und
  3. c)den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist. Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist. 8. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig und umfassend zu berichten. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren geht oder der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder dem Streitgegenstand politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels und des Abschlusses eines Vergleiches, rechtzeitig zu berichten. Regelungen über weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt 9. Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle. 10. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2005, 918 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A12NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=UmwLRVbrSchVertrAnO_HE_II._Prozessvertretung

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