← Deutschland

InMinVertrAnO HE 2005 Landesnorm Hessen II. Prozessvertretung Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom

  1. Februar 2005 II. Prozessvertretung
  2. In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, das Hessische Landeskriminalamt, das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, die Polizeipräsidien oder die Landräte als Behörden der Landesverwaltung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.
  3. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.
  4. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
  5. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.
  6. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, - wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder - der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder - dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, rechtzeitig zu berichten. Für besonders begründete Fälle beziehungsweise Rechtsgebiete behalte ich mir das Recht vor, weiter gehende Berichtspflichten anzuordnen.
  7. Ich behalte mir das Recht vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und Nr. 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.
  8. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2005, 807 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A13NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InMinVertrAnO_HE_II._Prozessvertretung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.