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InMinVertrAnO HE 2005 Landesnorm Hessen V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlag

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom

  1. Februar 2005 V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
  2. Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, übertrage ich den Regierungspräsidien, den Polizeipräsidien, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, den Landräten, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule.
  3. Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
  4. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Landräten, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 50 000 Euro zu stunden, 50000 Euro befristet niederzuschlagen, 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 10 000 Euro zu erlassen. Handelt es sich um Ersatzansprüche gegen Bedienstete, wird die Befugnis auch den Polizeipräsidien, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium und der Hessischen Polizeischule übertragen
  5. Die Entscheidung der nach Nr. 13 und Nr. 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
  6. Nr. 15 gilt nicht für a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2005, 807 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A13NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InMinVertrAnO_HE_V._Zust%C3%A4ndigkeit_zur_%C3%84nderung_von_Vertr%C3%A4gen_und_zum_Abschluss_von_Vergleichen_sowie_zur_Stundung%2C_Niederschlagung_und_zum_Erlass_von_Anspr%C3%BCchen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.