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MinZustBes HE 2003 Landesnorm Hessen 2 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Beschluss über die Zuständigkeit der einze

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 28. April 2003 2 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, 202 Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation (E-government) und der Sprach- und Datenkommunikation, Angelegenheiten des Datenschutzes, 203 Alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, 204 Recht des öffentlichen Dienstes, 205 Zentrale Fortbildung, 206 Erfassung der behinderten Menschen im Dienste des Landes und Berechnung der Ausgleichsabgabe, 207 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst, 208 Durchführung der Wehrgesetzgebung (u. a. Wehrerfassung, Unterhaltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangelegenheiten), 209 Recht der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, 210 Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, 211 Auswanderungswesen, 212 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Ausländerintegration, 213 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der Asylbewerber), 214 Verfassungsschutz, 215 Presserecht, Stiftungsrecht, Allgemeines Enteignungsrecht, Glücksspielwesen (ohne Staatslotterien), Feiertagsrecht, Kriegsgräberfürsorge, 216 Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, 217 Herausgabe des Staatsanzeigers, 218 Polizeiliche Kriminalprävention und -repression; Polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit; Öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit Polizeidienststellen und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind, für die das Ministerium des Innern und für Sport Aufsichtsbehörde ist, 219 Kommunale Angelegenheiten, 220 Sport (einschließlich Präventionsprogramme) und Freizeit, 221 Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, 222 Fernmeldeangelegenheiten der Zivilen Verteidigung, des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes sowie Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Telekommunikationsanlagen. Unmittelbar nachgeordnet 223 Regierungspräsidien *) , 224 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, 225 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, 226 Hessisches Landeskriminalamt, 227 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium, 228 Polizeipräsidien, 229 Hessische Polizeischule, 230 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, 231 Hessische Landesfeuerwehrschule. Staatsaufsicht 232 Stadt Frankfurt am Main, 233 Landeshauptstadt Wiesbaden, 234 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, 235 Landeswohlfahrtsverband Hessen, 236 Hessischer Verwaltungsschulverband, 237 Kommunale Zusatzversorgungskassen, 238 Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, 239 Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, 240 Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt. Fußnoten *) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien (mit Ausnahme des Ministeriums der Justiz) unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Hessischen Sozialministerium unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A14NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_2

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