← Deutschland

UmwLwFoMinVertrAnO HE 2003 Landesnorm Hessen V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Nieders

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Vom

  1. Januar 2003 V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
  2. Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen. 50000 Euro nicht übersteigen übertrage ich für meinen Geschäftsbereich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst und den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg. Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und die des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder des Wirtschaftsplans Gebrauch machen.
  3. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, den Landesbetrieb Hessen-Forst, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und die Landräte als Behörde der Landesverwaltung mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu - 50000 Euro zu stunden, - 50000 Euro befristet niederzuschlagen, - 25000 Euro unbefristet niederzuschlagen und - 10000 Euro zu erlassen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt.
  4. Die in Nr. 14 genannten Dienststellen können im Rahmen ihrer Ermächtigung die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in angemessener Höhe auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
  5. Die Entscheidung der nach Nr. 13 und 14 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn - unabhängig von der Höhe des Betrages - die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Entscheidungen zur Niederschlagung oder zum Erlass von in Prüfungsmitteilungen des zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und in Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs erörterten Ansprüchen des Landes bedürfen wegen der nach § 98 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erforderlichen Anhörung des Rechnungshofs meiner vorherigen Zustimmung.
  6. Nr. 14 gilt nicht für a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2003, 800 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A15NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=UmwLwFoMinVertrAnO_HE_V._Zust%C3%A4ndigkeit_zur_%C3%84nderung_von_Vertr%C3%A4gen_und_zum_Abschluss_von_Vergleichen_sowie_zur_Stundung%2C_Niederschlagung_und_zum_Erlass_von_Anspr%C3%BCchen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.