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§ 3 WVLMinVertrAnO HE 2002 Landesnorm Hessen - Prozessvertretung Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 18. September 2002 § 3 Prozessvertretung

(1)In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landsvermessungsamt und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.
(2)In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen vertreten
  1. jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesvermessungsamt und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
  2. im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien - jedoch nicht soweit die Förderung im Bereich Dorf - und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus betroffen ist - durch die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,
  3. durch die InvestitionsBank Hessen AG in ihrem Aufgabenbereich, soweit sie Beliehene ist,
  4. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen.
(3)In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
(4)In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.
(5)Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.
(6)Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstwege zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(7)Die Abs. 5 und 6 finden in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2002, 3883 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A16NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WVLMinVertrAnO_HE_!_3

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