Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 8. Februar 2001 Erster Abschnitt Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich der Justizverwaltung als P
§ 1Abs.
1 Nr. 5, 8 und 9 der Justizbeitreibungsordnung und b)
§ 1Nr.
10 der Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main c)
§ 1Abs.
1 Nr. 4, 4a, 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung und
- d)wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten ( § 25 des Ortsgerichtsgesetzes ) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren ( § 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ) durch die zuständige Gerichtskasse, 3. in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen aus der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 28. März 1994 (JMBl. S. 137),
- a)durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,
- b)durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist, 4. in Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen und in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art (wie zum Beispiel die Vergütung von im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwältinnen oder Anwälten, die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und die der Staatskasse auferlegten notwendigen Auslagen von Beschuldigten) betreffen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt,
- a)vor den Amts- und Landgerichten, dem Hessischen Finanzgericht, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz, durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,
- b)vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach § 99 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht, 5. in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§§ 133, 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte), sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor, 6. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete
- a)des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört,
- b)der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt, 7. vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)
- a)im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,
- b)auf dem Gebiete der Prüfungsangelegenheiten nach § 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,
- c)in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren, 8. in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schadenstiftende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt, 9. in den Verfahren nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt, 10. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, so weit sie dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne vom 7. Dezember 1989 (StAnz. 1990 S. 66) übertragen waren oder künftig übertragen werden, durch die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2001, 838 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A18NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinVertrAnO_HE_Erster_Abschnitt