Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom
- Februar 2000 II. Prozessvertretung
- In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, das Hessische Landeskriminalamt, das Hessische Polizeiverwaltungsamt, die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, das Hessische Polizeiverkehrsamt, die Polizeipräsidien oder die Landräte als Behörden der Landesverwaltung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.
- In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt.
- In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen. richten, wird die Prozessvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen.
- Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 3 Millionen Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.
- In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung vorzulegen. Ein solches Verfahren ist dann gegeben, - wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder - der Streitwert 100000,- Deutsche Mark übersteigt oder - dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist oder - politische Schwierigkeiten erwartet werden. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, rechtzeitig zu berichten. Für besonders begründete Fälle bzw. Rechtsgebiete behalte ich mir das Recht vor, weiter gehende Berichtspflichten anzuordnen.
- Ich behalte mir das Recht vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und Nr. 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.
- Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2000, 727 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1ANN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InMinVertrAnO_HE_II._Prozessvertretung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.