Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom
- Februar 2000 V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
- Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, übertrage ich den Regierungspräsidien, den Polizeipräsidien, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, den Landräten, dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, dem Hessischen Polizeiverkehrsamt, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule.
- Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
- Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, den Landräten, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 100 000 Deutsche Mark zu stunden, 100 000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 50 000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 20 000 Deutsche Mark zu erlassen. Handelt es sich um Ersatzansprüche gegen Bedienstete, wird die Befugnis auch den Polizeipräsidien, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, dem Hessischen Polizeiverkehrsamt und der Hessischen Polizeischule übertragen.
- Die Entscheidung der nach Nr. 13 und Nr. 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
- Nr. 15 gilt nicht für a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2000, 727 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1ANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InMinVertrAnO_HE_V._Zust%C3%A4ndigkeit_zur_%C3%84nderung_von_Vertr%C3%A4gen_und_zum_Abschluss_von_Vergleichen_sowie_zur_Stundung%2C_Niederschlagung_und_zum_Erlass_von_Anspr%C3%BCchen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.