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KultMinVertrAnO HE 1997 Landesnorm Hessen 2. Rechtsgeschäftliche Vertretung Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des He

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 1. August 1997 * 2. Rechtsgeschäftliche Vertretung 2.1 Grundsatz Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienstbehörde vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. 2.2 Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen: 2.2.1 Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG , soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind, 2.2.2 Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge sind vor Abschluß dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen. 2.3 Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung 2.3.1 Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO , Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. 2.3.2 Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen. 2.4 Grundstücke und bewegliche Sachen 2.4.1 Grundstücksverträge Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. 2.4.2 Zustimmungsvorbehalt Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. 2.4.3 Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht). 2.4.4 Ausnahmen Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht

  1. a)allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
  2. b)der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen). 2.4.5 Verfahren Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen. 2.5 Versicherungsverträge Versicherungsverträge sind grundsätzlich nicht abzuschließen (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 1995, StAnz. S. 1114). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir vor Abschluß vorzulegen. 2.6 Arbeitsverträge Das Recht zum Abschluß sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über die Zuständigkeiten bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 15. Juli 1997 (StAnz. S. 2188). Weitere Fassungen dieser Norm 2. Rechtsgeschäftliche Vertretung KultMinVertrAnO HE 1997, vom 20.07.2006, gültig ab 01.08.2006 bis 31.12.2011 Fußnoten *) Hinsichtlich der Ausführungsbestimmungen vgl. StAnz. 1997 S. 2520 f. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1997, 2519 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1BNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KultMinVertrAnO_HE_2._Rechtsgesch%C3%A4ftliche_Vertretung

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