Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung Vom 13. Juli 1993 § 7 Zuständigkeit zur Veränderung von Verträgen und zum Abschluß von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Forderungen
(1)Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) , Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 10 000,-- Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30 000,-- Deutsche Mark nicht übersteigt, werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übertragen auf die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde.
(2)Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen:
- die Regierungspräsidien, das Landesversorgungsamt Hessen, das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde, das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu 20 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden, 5 000,-- Deutsche Mark bis zu drei Jahren zu stunden, 20 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 10 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 5 000,-- Deutsche Mark zu erlassen,
- Die Versorgungsämter, die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die Arbeitsgerichte als Verwaltungsbehörde, die Sozialgerichte als Verwaltungsbehörde sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu 5 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden, 5 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 1 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 500,-- Deutsche Mark zu erlassen.
(3)Die Entscheidungen der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Als Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4)Abs. 2 gilt nicht für
- Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabeordnung anzuwenden sind,
- die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
- Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 LHO oder nach Nr. 17 der Anlage 1 zu den VV zu § 79 LHO zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen i. S. von § 1 Abs. 1 EBAO. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1993, 1914 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1DNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FASMinVertrAnO_HE_!_7